Geschrieben von: Lars Molzberger |
Um was geht es? Der einzige Bahnhof mit Sicherungstechnik und direktem Anschluss an die Staatsbahn. |
Was sagt das Beitragseinleitungsfoto aus? Mangels eines Fotos vom Bahnhof steht stellvertretend der Lageplan des Bahnhofs Friedrichsfelde Industriebahn 1927. Archiv NEB-463 |
Inhaltsverzeichnis
Der gesichtslose Bahnhof
Eine ungewöhnliche Überschrift? Vermutlich zu Recht. Der Bahnhof Friedrichsfelde Industriebahn ist bisher der einzige Bahnhof, von dem keine Fotos existieren. Obwohl an der Landsberger Allee gelegen und damit sehr gut zugänglich, hat nach derzeitigem Stand niemand den Bahnhof fotografiert.
Der Bahnhof Friedrichsfelde Industriebahn lag am Endpunkt der 26 km langen ITF. Gegensätzlicher können die Kontraste zwischen den Bahnhöfen Tegel Hafen und Friedrichsfelde nicht sein. Tegel Hafen als betrieblicher Mittelpunkt und der größten Infrastruktur steht der dreigleisige Bahnhof Friedrichsfelde Industriebahn entgegen. Von der Infrastruktur her glich er Bahnhöfen wie Lübars oder Heinersdorf, nur um ein Gleis erweitert mit dem Güterschuppen als Typenbau. Dafür aber war der Bahnhof als einzige Betriebsstelle der ITF mit Sicherungstechnik ausgestattet: Das Stellwerk Iab (Industrieanschlussbahnhof) sicherte die Ein- und Ausfahrten von der Wriezener Bahn. Am Nordkopf des Bahnhofs befanden sich ortsgestellte Weichen, während die Weichen auf dem Südkopf vom Stellwerk Iab fernbedient waren. Damit war der Bahnhof Friedrichsfelde Industriebahn der einzige Bahnhof der ITF, der direkt an eine Staatsbahnstrecke angebunden war. In Tegel sowie in Blankenburg erfolgte die Anbindung indirekt über Verbindungskurven.
Der Vertrag mit der Königlichen Eisenbahndirektion Berlin – der Bahnhof Friedrichsfelde Industriebahn entsteht
Auch wenn wir uns zum jetzigen Zeitpunkt keinen visuellen Eindruck des Bahnhofs machen können, sprechen doch zumindest die überlieferten Akten über die Geschichte des Bahnhofs.
Am 4. März 1908 schlossen der Kreis Niederbarnim als Betreiber der ITF und die Königliche Eisenbahndirektion Berlin einen Vertrag über den Anschluss des Bahnhofs Friedrichsfelde Industriebahn an die Staatsbahn. Nachfolgend der Vertrag im Wortlaut:
Zwischen der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung, vertreten durch die Königliche Eisenbahndirektion Berlin und dem Kreis Nieder-Barnim wird folgender Vertrag geschlossen.
- § 1 Gegenstand des Vertrages
Die Königliche Eisenbahndirektion Berlin gestattet dem Kreise Nieder-Barnim die Anbindung des Kleinbahnhofes Friedrichsfelde der Kleinbahn Tegel—Friedrichsfelde mit der Strecke Lichtenberg—Werneuchen und zwar im km 8,3 + 20 durch ein Güteranschussgleis auf Maßgabe des angehefteten Lageplans und der gleichfalls angehefteten allgemeinen Bedingungen für die Einführung von Kleinbahnen in Staatsbahnstationen, welche auf diesem Vertrag sinngemäße Anwendung finden.
- § 2 Bauliche Anlagen
1. In dem angehefteten Lageplan sind Anlagen der Staatseisenbahnverwaltung in schwarzer und die Anlagen der Kleinbahn in roter Farbe dargestellt.
2. Die Staatseisenbahnverwaltung hat für Rechnung des Kreises ausgeführt:
a) die Beschaffung und den Einbau der Anschlussweiche 6 einschließlich der Gleissperren;
b) den Anschluss der Weiche 6 und der doppelten Kreuzungsweiche 5 a/b an das Stellwerk Iab;
c) den Bau und der Einrichtung des Stellwerks Iab einschließlich der Sprach- Telegraphen- und Läuteeinrichtung zwischen dem Stellwerk und dem Bahnhof Magerviehhof;
d) die Beschaffung und Aufstellung der Signale A ½, B und C nebst Vorsignalen einschließlich dem Anschluss an das Stellwerk.
3. Die Anschlussanlage sind Eigentum des Kreises.
4. Von den der Staatseisenbahnverwaltung für die Ausführung der unter Lfd Nr. 2 a-d genannten Bauarbeiten erwachsenen Kosten werden zum Zwecke der vorläufigen Stempelberechnung 2900 M auf Materialien angerechnet.
- § 3 Benutzung des Geländes zur Staatseisenbahnverwaltung
1. Das von der Anschlußanlage in Anspruch genommene eisenbahnfiskalische Gelände von rund 1050 qm ist in dem angehefteten Plan gelb angelegt und wird dem Kreise unentgeltlich zur Benutzung überlassen.
2. Für die Überlassung dieses Geländes zahlt der Kreis an die Staatseisenbahnverwaltung eine jährliche Anerkennungsgebühr von 10 M, buchstäblich „Zehn Mark“.
- § 4 Benutzung des Stellwerks Iab
1. Die Benutzung des Stellwerks Iab, für dessen Bedienung dauernd zwei Bedienstete erforderlich sind, erfolgt durch die Staatseisenbahnverwaltung.
2. Den Staatsbahnbediensteten obliegt auch die Bedienung der Staatsbahnschranken bei Bude 3, die bisher von besonderen Wärtern wahrgenommen wurde.
3. Als Entgelt für die der Staatseisenbahnverwaltung durch die Gestellung der Stellwerksbediensteten auflaufenden und vom Kreise Nieder-Barnim anteilig zu tragenden Kosten hat der Kreis eine jährliche Pauschalgebühr von 200 M, buchstäblich „zweihundert Mark“ zu zahlen.
- § 5 Unterhaltung der Kleinbahnanlagen
Von den Anschlußanlagen unterhält die Staatseisenbahnverwaltung für Rechnung des Kreises:
a) die Anschlußweiche 6;
b) die doppelte Kreuzungsweiche 5 a/b;
c) die einfachen Weichen 1,2,3 und 4;
d) das Verbindungsgleis zwischen den Weichen 5 und 6;
e) die beiden Übergabegleise I und II, nebst den Verbindungsstücken zwischen den Weichen 1 und 2 und 4 und 5 a/b;
f) das Gleis III zwischen den Weichen 3 und 5;
g) das Stellwerksgebäude einschließlich der inneren Einrichtungen
h) die im § 2 Abs 2 genannten Fernsprech,- Telegraphen- und sonstigen Sicherungseinrichtungen;
i) die Signale A1/2, B, C und die Vorsignale zu den Signalen A1/2 und B.
2. Für die Unterhaltung der unter 1a-f genannten Anschlußteile hat der Kreis an die Staatseisenbahnverwaltung jährlich folgende Pauschalvergütung zu zahlen:
a) für die Gangbarhaltung, Schmierung und Beleuchtung
- der Anschlußweiche………………………………………………….45 M
- einer doppelten Kreuzungsweiche…………………………….50 M
- vier einfachen Weichen zu 20 M………………………………..80 M
b) für die Unterhaltung von
- rd. 1130 m Gleis zu 20 Pf rd…………………………………….226 M
- einer Gleissperre………………………………………………………10 M
zusammen 411 M
buchstäblich: „Vierhundertelf Mark“
3. Die Kosten für die Unterhaltung der unter 1g-i genannten Anlagen werden besonders in Rechnung gestellt.
- § 6 Bewachung der Anschlußanlagen
1. Die Staatseisenbahnverwaltung übernimmt die Bewachung der im §5 Abs. 1 unter a-f aufgeführten Gleise und Weichen.
2. Die Bewachung erfolgt bis auf weiteres durch die Bediensteten des Stellwerks Iab (s §4).
- § 7 Staatsbahnanschlußstation, Zuführung und Abholung der Wagenladungen nach und von der Kleinbahn
Als Staatsbahnanschlußstation gilt die Station Lichtenberg-Friedrichsfelde. Die Übergabe der Sendungen erfolgt auf den Gleisen I und II des Kleinbahnhofes Friedrichsfelde. Die Zuführung und Abholung der Wagen von und nach der Anschlußstation nach und von dem Übergabebahnhof erfolgt durch Lokomotiven der Staatsbahn gegen einer zugunsten der Staatsbahn zu erhebenden Überfuhrgebühr. Diese Gebühr beträgt 1,10 M für jede Wagenladung.
- § 8 Zuführung und Abholung von Stückgütern nach und von der Kleinbahn
Die Übergabe und Übernahme von Stückgutsendungen (Eil- und Frachtstückgut) erfolgt an der für die Übergabe von Wagenladungen vereinbarten Stelle (s. §7).
An Überfuhrgebühr werden zu Gunsten der Staatsbahn seitens der (unleserlich) für jede einen (unleserlich) angefangenen 100 Kg 0,04 M mit einem Mindestbetrag von 10 Pf für jede Sendung erhoben.
- § 9 Bahnhofsverkehr mit der Staatsbahnstation Lichtenberg-Friedrichsfelde
Für Wagenladungen, die auf Station Lichtenberg-Friedrichsfelde nach einer Station der Kleinbahn aufgegeben werden und für Sendungen, die auf einer Kleinbahnstation aufgegeben werden und für die Station Lichtenberg-Friedrichsfelde bestimmt sind, wird neben der im § 7 festgesetzten Überführgebühr zur jeweiligen Bahnhofsfracht der Staatsbahnstation zu Lasten der Staatsbahn erhoben.
Stückgüter zahlen, wenn sie für die Anschlußstation Lichtenberg-Friedrichsfelde selbst bestimmt sind ohne von ihr aufgegeben, nur die im §8 festgesetzten Überführgebühr, jedoch mindestens 30 Pf für jede Frachtbriefsendung, zu Gunsten der Staatsbahn.
- § 10 Desinfektion
Die Desinfektion der auf einer Kleinbahnstation entladenen Viehwagen übernimmt die Staatsbahn solange die Kleinbahn eine Desinfektionsanstalt nicht besitzt, gegen Erhebung der jeweilig festgesetzten Desinfektionsgebühr hält sich die Staatseisenbahnverwaltung lediglich an die Kleinbahn.
- § 11 Plombierung der Wagen
Die Plombierung der auf die Staatsbahn übergehenden Wagenladungen hat nach den für die Staatsbahn erlassenen, jeweils geltenden Vorschriften zu erfolgen.
- § 12 Hebegebühren
Die auf der Station Lichtenberg Friedrichsfelde entstehenden Kran-, Wiege- und Standgelder werden in allen Fällen zu Gunsten der Staatseisenbahnverwaltung verrechnet.
- § 13 Nachnahmeprovision
Für die Nachnahmen der Absender, die auf den von der Kleinbahn auf die Staatsbahn übergehenden Sendungen haften, hat die Kleinbahn die Nachnahmeprovision in Höhe der im Nebengebührentarif zum Deutschen Gütertarif TI festgesetzten Betrage zu berechnen, die Staatsbahn wird für diese Sendungen eine erneute Provision nicht erheben. Für Sendungen in umgekehrter Richtung hat die Staatsbahn die Provision zu berechnen, während die Kleinbahn dagegen auf die nochmalige Berechnung verzichtet.
- § 14 Zählgebühr
Wenn die Kleinbahn bei Wagenladungen die auf einer ihrer Stationen aufgeliefert werden infolge ausdrücklichen Antrages des Absenders nach den bezüglichen Bestimmungen der Eisenbahn Verkehrs-Ordnung die Stückzahl festgestellt und im Frachtbrief bescheinigt hat, so hat sie dafür die im Deutschen Eisenbahngütertarif PI vor gesehene Zählgebühr für sie zu erheben.
Die Staatsbahn wird von einer Nachzählung und nochmaligen Erhebung der Gebühr absehen. Wird die Nachzählung von der Kleinbahn unterlassen oder unrichtig bewirkt, so haftet sie für alle hieraus entstehenden Folgen, namentlich auf für alle Ansprüche und Minderung des Gutes, sofern sie nicht nachweist, daß der Verlust nach Übergabe an die Staatsbahn entstanden ist.
- § 15 Fälligkeit der Zahlungen
Die nach § 3 zu entrichtende Anerkennungsgebühr kommt vom Tage der Inanspruchnahme des Geländes ab mit dem vollen Jahresbetrage zur Erhebung und ist in den ersten 8 Tagen des Monats April im Voraus zahlbar; die nach §5 zu entrichtende Pauschalvergütung ist vom Tage der Betriebseröffnung der Kleinbahn, ob nach Maßgabe der Bestimmungen im § 152 der Allgemeinen Bedingungen zu zahlen.
- § 16 Entscheidung von Streitigkeiten.
1. Streitigkeiten über die durch den Vortrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind zunächst der vertragschließenden Königlichen Eisenbahndirektion zur Entscheidung vorzulegen.
2. Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Kreis Niederbarnim nicht binnen 4 Wochen vom Tage der Zustellung derselben anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage.
3. Die Fortführung der gegenseitigen Leistungen usw. nach Maßgabe des Vertrages darf hierdurch nicht aufgehalten werden.
4. Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung §§ 1025-1048 Anwendung.
5. Die Staatsbahn und der Kreis Niederbarnim ernennen je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Beteiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.
6. Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von dem Schiedsrichtern gewählt oder wenn diese sich nicht einigen können, von dem Präsidenten der Königlichen Eisenbahndirektion in Stettin ernannt.
7. Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob um
inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme usw). stattzufinden hat. Die Entscheidung über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach Stimmenmehrheit.
8. Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzugerechnet.
9. Über die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
10. Wird der Schiedsspruch in den im § 1041 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalles im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen.
- § 17 Stempelkosten
Die Stempelkosten des zweimal ausgefertigten Vertrages wurden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen getragen.[1]
Die Auflassung des Stellwerks Iab
Mit Schreiben vom 21. April 1933 wandte sich die NEB an die Reichsbahndirektion (Rbd) Berlin mit der Bitte das Stellwerk Iab aufzulassen. Die NEB beabsichtigte das Anschlussgleis direkt bis in den Bahnhof Magerviehhof zu verlängern. Damit wollte sich die NEB die laufenden Kosten für die Unterhaltung des Stellwerks und Personalkosten sparen. Die Antwort der Rbd ließ fast vier Monate auf sich warten: Am 10. August 1933 war die Antwort eher ablehnend. Auf der Trasse der von der NEB beabsichtigten Verlängerung ihres Anschlussgleises plante die Deutsche Reichsbahn das zweite Gleis nach Wriezen. Außerdem würde die Anpassung des Stellwerks Ntm des Bahnhofs Magerviehhof Kosten von 25000 RM verursachen, die von der NEB zu tragen wären. Offensichtlich hat die NEB ihr Ansinnen nicht weiterverfolgt. Denn in der im folgenden Kapitel aufgeführten Dienstanweisung vom 17. April 1942 ist das Stellwerk Iab weiterhin für die Übergabefahrten von und zur Deutschen Reichsbahn aufgeführt. Nachfolgend können Sie nun lesen, wie sich der Betriebsablauf auf dem Bahnhof Friedrichsfelde Industriebahn gestaltete.
Der Betrieb auf dem Übergabebahnhof
- 1. Einrichtung des Bahnhofs
A. Allgemeines.
Der Übergabebahnhof Friedrichsfelde (Tarifbezeichnung Barnim) der Industriebahn Tegel-Friedrichsfelde, in dieser Vorschrift mit Jab bezeichnet, zweigt in km 8,3 + 20 von der eingleisigen Eisenbahnstrecke Berlin-Lichtenberg—Werneuchen ab.
Die betrieblichen und baulichen Anlagen sind aus dem dieser Vorschrift beigefügten Lageplan ersichtlich. Die Anschlußweiche 6 und die Blocksignale A 1/2 u. B sowie das Ausfahrsignal C werden von dem Fahrdienstleiter des Stellwerks Jab bedient und liegen unter Blockverschluß.
Der Übergabebahnhof dient zur Übergabe und Übernahme von Wagenladungen an die bzw. von der Industriebahn Tegel-Friedrichsfelde. Anschlußbahnhof für die Industriebahn ist der Bahnhof Berlin-Lichtenberg, in dieser Vorschrift mit Blo bezeichnet.
B. Besonderes.
I. Zweckbestimmung der Gleise
Gleis 1 dient zur Einfahrt, der Züge aus Richtung Berlin-Lichtenberg (von der Reichsbahn gefahrene Züge), Gleis 2 ist Aufstellungs- und Rangiergleis,
Gleis 3 dient zur Einfahrt der Züge aus Richtung Hohenschönhausen (von der Industriebahn gefahrene Züge)
Von Weiche 5 zweigt das Ausziehgleis 5 ab, das auch zum Abstellen und Umsetzen von Zügen verwendet wird.
Von der Weiche 3 zweigt das für die Güterladestelle Friedrichsfelde bestimmte Freiladegleis 4 ab, das zur Sicherung von Flankenfahrten beim Einfahren von Zügen nach Gleis 3 mit einer drehbaren Gleissperre (I) versehen ist.
II. Nutzbare Länge der Gleise.
Gleis 1 hat 196 m nutzbare Länge
Gleis 2 hat 159 m nutzbare Länge
Gleis 3 hat 183 m nutzbare Länge
Das Freiladegleis 4 hat eine nutzbare Länge von 87 m, das Ausziehgleis 5 hat eine nutzbare Länge von 2oo m.
III. Regelung der Zugfahrten.
Die Ein- und Ausfahrt der Züge in den Übergabebahnhof Friedrichsfelde (Jab) hat wie nachstehend angegeben zu erfolgen:
Die Züge vom Reichsbahnhof Berlin - Lichtenberg müssen vor den Zügen der Industriebahn in lab angebracht werden.
Der Auftrag zur Einfahrt erfolgt durch Signal A2 nach Gleis 1, die Zugfahrt endet vor dem dort stehen den Kennzeichen K 8a.
Als regelmäßige Bedienungsfahrten von und nach der Reichsbahn gelten die Übergabezüge 168o1/168o2.
Der Üa 168o2 fährt auf Signal C von Gleis 5 aus. Die Züge von der Industriebahn haben vor dar Landsberger Chaussee am Kennzeichen K 8a zu halten und beenden dort die Zugfahrt.
Alle weiteren Bewegungen erfolgen als Rangierfahrt und sind im § 3 näher angegeben.
Die Stärke der Üa darf 6o Achsen nicht übersteigen, weil sonst die Landsberger Chaussee für Rangierbewegungen gesperrt werden müßte. Wenn jedoch das Wagenaufkommen mehr als 6o Achsen beträgt, so muss ausser dem planmässigen Üa 168o1 noch Üa 16811 nach lab gefahren werden. Dieser gilt als erster Zugteil. Er darf höchstens 36 Achsen stark sein.
IV. Fernsprechverbindungen.
Es besteht eine Streckenfernsprechverbindung mit folgenden Sprechstellen und Rufzeichens
Direktion u Bm 1 - 4 - ..
Tegel - Hafen - .
Wittenau . -
Lübars . . .
Rosenthal (R.-Bahn) .- . —
Niederschönhausen -.-
Buchholz --
Blankenburg (üb Wss) -.
Heinersdorf ....
Weissensee .-
Hohenschönhausen .... —
Friedrichsfelde .
Berlin-Lichtenberg (Blo) -
Jab ..
Signalfernsprecher Bkb (I-Bahn) - ... - . -
Unfallmeldestelle ist Bahnhof Berlin-Weißensee (Industriebahn)
Die Weckzeichen bedeuten:
. einmalige Kurbelumdrehung
- dreimalige „
—zehnmalige „
Stationen mit mehreren Streckenfernsprechern erhalten für alle Linien dasselbe Rufzeichen.
- 2 Instandhaltung, Beleuchtung und Bedienung der Weichen.
Die regelmäßige Untersuchung des ordnungsmäßigen Zustandes der betrieblichen Anlagen sowie die Unterhaltung der Weichen 4, 5 u 6 nebst dem Gleisstück zwischen den beiden Weichen obliegt der Bm 97 in Berlin-Lichtenberg. Die Beleuchtung der Signale und Weichen, die Reinigung der Weichen und die Bedienung der Weichen 4 und 5 a/b c/d und 6 erfolgt durch den Stellwerkswärter in Jab. Die übrigen Weichen werden durch das Zugbegleitpersonal der Reichsbahn oder der Industriebahn gestellt.
Gleissperre I und das Weichenschloß 3 der Weiche 3 werden durch das Rangierpersonal der Industriebahn bedient. Die Schlüssel befinden sich am Schlüsselbrett des Stellwerks Jab. Der Fahrdienstleiter in Jab ist für das Vorhandensein der Schlüssel verantwortlich.
- 3 Leitung und Ausführung des Rangierdienstes.
Der Rangierdienst wird, wenn die Lokomotive der Reichsbahn Rangierbewegungen ausführt, von dem Zugbegleitpersonal der Reichsbahn, und wenn die Lokomotive der Industriebahn arbeitet, von dem Zugbegleitpersonal der letzteren erledigt. Rangierleiter ist in beiden Fällen der Zugführer oder ein von ihm zu bestimmender Zugschaffner.
Wird nur der Üa 16801 in Jab angebracht und ist dieser stärker als 60 Achsen, so muß der Zug geteilt auf dem Übergabebahnhof untergebracht werden. Zu diesem Zweck wird der Zug soweit vorgezogen, bis die Weiche 5 a/b frei ist und nach dem Ausziehgleis 5 umgelegt werden kann. Ist letzteres geschehen , dann drückt der Zug nach dem Ausziehgleis 5 zurück und setzt dort soviel Achsen ab, bis der restliche Zugteil auf Gleis 1 untergebracht werden kann. Die Weiche 5 muß nach beiden Richtungen grenzzeichenfrei sein.
Hierauf setzt die Reichsbahnlok von Gleis 1 nach Gleis 3 um, der Rangierleiter der Industriebahn nimmt mit der Lok der Industriebahn den Packwagen von Gleis 1 auf, setzt diesen an die Reichsbahnlok auf Gleis 3 und kehrt mit der Lokomotive nach Gleis 1 zurück. Die jetzt mit dem Packwagen vereinigte Reichsbahnlok fährt nun über die Landsberger Chaussee an den dort stehenden Zug der Industriebahn und holt diesen nach Gleis 3 herein. Nach erfolgter gegenseitiger Übergabe und Übernahme beider Züge fährt Üa 16802 aus Gleis 3 nach Berlin - Lichtenberg ab.
Die Fertigstellung des Zuges nach der Industriebahn erfolgt nach Ausfahrt des Üa 16802. Muß außer dem Üa 168o1 noch der Üa 16811 gefahren werden, so wird letzterer nach der Einfahrt und dem Freisein der Weiche 5 a/b vollständig nach dem Ausziehgleis 5
zurückgedrückt . Der später eintreffende Üa 16801 wird in diesen Fällen nach beendeter Zugfahrt auf Gleis 1 soweit vorgezogen, bis die Weiche 5 a/b grenzzeichenfrei ist. Der vordere Zugteil wird alsdann nach Gleis 2 umgesetzt. Bei der Besetzung des Gleises ist darauf zu achten, daß die Weichen 1 und 4 grenzzeichenfrei sind. Die weiteren Rangierarbeiten vollziehen sich in gleicher Weise und Reihenfolge wie beim Üa 168o1, wenn dieser allein in Jab angebracht wird, nur daß in diesen Fällen die Reichsbahnlok von Gleis 2 nach Gleis 3 umsetzt und die Lok der Industriebahn den Packwagen von Gleis 2 holt und nach Gleis 3 umsetzt.
Das die Landsberger Chaussee kreuzende Gleis der Industriebahn darf nur mit 5 km Höchstgeschwindigkeit und erst dann befahren werden, wenn die Landsberger-Chaussee nach beiden Seiten durch Eisenbahnbedienstete gesichert ist. Die Bediensteten haben bei Tage mit einer rotweißen Signalflagge, bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter mit einer rotgeblendeten Handlaterne Fußgängern und Fuhrwerken Warnungszeichen zu geben. Der Lokomotivführer hat außerdem das Läutewerk der Lokomotive in Tätigkeit zu setzen.
Verantwortlich für die Stellung der Sicherheitsposten ist bei Fahrten mit der Reichsbahnlokomotive der Zugführer der Reichsbahn und bei Fahrten mit der Lokomotive der Industriebahn der Zugführer der Industriebahn.
- 4 Übernahme und Übergabe von Gütern.
A. Wagenladungen
1. Züge nach der Industriebahn
Zur Vermeidung von Schadensfällen hat der Zugführer des Übergabezuges bei der Übernahme des Zuges auf Bahnhof Berlin-Lichtenberg (Blo) die Wagen sorgfältig auf Beschädigungen und auf sonstige Unregelmäßigkeiten zu prüfen. Er hat hierbei besonders auf den Zustand der Verladung und auf das vollzählige Vorhandensein der Zubehörteile - Runge, Kasten usw. - zu achten. Alle Unregelmäßigkeiten sowie das Fehlen von Zubehörteilen hat er dem Wagenmeister zu melden. Der Wagenmeister hat den Wagen entsprechend zu bezetteln. Ist der Wagenmeister nicht erreichbar, so hat der Zugführer dem Aufsichtsbeamten Meldung zu machen und außerdem einen Bemängelungszettel auszufertigen.
Der Zugführer hat bei der Übernahme ferner darauf zu achten, daß die Bleiverschlüsse auf beiden Seiten des Wagens unverletzt und die Türen und Luken ordnungsmäßig verschlossen sind. Bemerkt der Zugführer Mängel, die eine Beschädigung oder Beraubung des Gutes vermuten lassen, so muß er sofort den Zugabfertiger und den Aufsichtsbeamten verständigen.
Der Aufsichtsbeamte hat unverzüglich der Güterabfertigung Mitteilung zu machen. Die Güterabfertigung Blo hat sich sofort von den Zustand des Gutes zu überzeugen und ggf eine Tatbestandsaufnahme zu fertigen, oder falls nicht genügend Zeit hierzu vorhanden ist, das Aussetzen des Wagens bei dem Aufsichtsbeamten zu veranlassen. Ausgesetzte Wagen sind an den Boden zu stellen. Hierbei dürfen Wagen mit Eilgut oder leicht verderblichen Gütern keine Verzögerung auf Bahnhof Blo erleiden.
Bei der Ankunft des Übergabebezuges in Jab hat sich der Zugführer nochmals von der Beschaffenheit der Wagen, der Tür- und Lukenverschlüsse und der Bleisiegel zu Überzeugen. Unregelmäßigkeiten, soweit sie den Zustand der Fahrzeuge betreffen, hat er auf einem Übergabezettel zu vermerken und außerdem einen Bemängelungszettel auszufertigen. Der Übergabezettel ist in doppelter Ausfertigung (Pauseverfahren) herzustellen und von dem Zugführer der Reichsbahn und dem Zugführer der Industriebahn zu unterschreiben.
Unregelmäßigkeiten, die den Zustand der Güter betreffen, hat er in doppelter Ausfertigung auf Vordruck 6747 zu melden.
In beiden Fällen erhält der übernehmende Bedienstete der Industriebahn die Blauschrift, während die Urschrift dem Bahnhof bzw der Güterabfertigung Blo zu übermitteln ist,
2. Züge von der Industriebahn.
Bei der Übernahme der Züge von der Industriebahn hat der Zugführer der Reichsbahn die Wagen in der gleichen Weise wie auf Bahnhof Blo nachzusehen, auf den ordnungsmäßigen Verschluß der Türen und Luken und darauf zu achten, daß die Bleiverschlüsse vorhanden und unverletzt sind. Unregelmäßigkeiten sind wie unter Punkt 1 zu melden. Verweigert der übergebende Zugführer der Industriebahn die Unterschrift so hat der Zugführer der Reichsbahn dies dem Fahrdienstleiter in Jab zu melden, der alsdann dem Bahnhof Blo und dem Abgangsbahnhof der Industriebahn Mitteilung zu machen hat. In der gleichen Weise ist auch bei der Übergabe der Züge an die Industriebahn zu verfahren, wenn ein Zugführer der Reichsbahn entgegen dieser Vorschrift die Ausfertigung eines Übergabezettels verweigern sollte und der Zugführer der Industriebahn dem Fahrdienstleiter in Jab eine derartige Meldung erstattet.
Sowohl bei der Übergabe wie bei der Übernahme haben möglichst beide Zugführer die Züge gemeinsam nachzusehen.
B. Stückgüter
1. Übergabe an die Industriebahn
Stückgüter an die Industriebahn werden auf dem Güterboden in Blo in der Zeit zwischen 10 und 16 Uhr übergeben. Die Industriebahn stellt hierzu einen Bediensteten. Die für die Industriebahn beladenen Stückgutwagen müssen um 21 Uhr abholebereit auf Gleis 79 an der Spitze stehen. Abbeförderung erfolgt mit Üa 16801 Blo ab 4.09.
Nach Beendigung des Ladegeschäfts werden die Stückgutwagen von der Güterabfertigung verbleit und von dem Bediensteten der Industriebahn außerdem noch mit einem besonderen Bleiverschluß versehen.
2. Übernahme von der Industriebahn
Die Stückgüter von der Industriebahn werden auf dem Güterboden in Blo ebenfalls in der Seit von 10 bis 16 Uhr übernommen. Die Industriebahn stellt hierzu den gleichen Bediensteten wie unter B 1. Die Industriebahn bringt die von ihr und mit ihren Verschlüssen versehenen Stückgutwagen so zeitig in Jab an, daß sie mit Üa 16802 (Jab ab 5.02 Uhr) abbefördert werden können. Bf Blo stellt die eingehenden Stückgutwagen bis 10 Uhr zur Behandlung an den Güterschuppen.
3. Anfertigung von Tatbestandsaufnahmen und Meldungen.
Tatbestandsaufnahmen und Meldezettel für Stückgutsendungen nach der Industriebahn fertigt der übergebende Bedienstete der Reichsbahn, für die Sendungen von der Industriebahn der übergebende Bedienstete der Industriebahn unter gegenseitiger Anerkennung aus.
C. Verschlußverletzungen bei Wagenladungen und Stückgutwagen.
Alle bei den zu übergebenden oder zu übernehmenden Wagen in Jab Vorgefundenen verletzten Bleiverschlüsse sind durch den Bediensteten der Industriebahn in Gegenwart des Zugführers der Reichsbahn zu ersetzen. Der Zugführer teilt der Güterabfertigung Blo die Nr des neu angelegten Verschlusses auf der unter Punkt A 1 angeführten Meldung (Vordruck 6747) mit.
- 5 Wagendienst
Der Bahnhof Weißensee der Industriebahn Tegel — Friedrichsfelde meldet den Bestand und Bedarf an Wagen für die Bfe Friedrichsfelde, Hohenschönhausen, Weißensee und Heinersdorf der Industriebahn täglich um 11.10 dem Wagenbeamten der Güterabfertigung Blo. Der Bahnhof Blo. gibt die Verfügung des Wagenbüros über die Absendung von leeren Wagen an die Bahnhöfe. der Industriebahn, fernmündlich weiter.
Die Bezettelung der auf Verfügung abgesandten leeren Wagen ist Aufgabe der Bahnhöfe der Industriebahn.
- 6 Meldung von Unfällen und Betriebsstörungen.
Bei allen auf dem Übergabebahnhof Jab eintretenden Unfällen, Entgleisungen und sonstigen Betriebsstörungen ist sofort der Fahrdienstleiter des Stellwerks Jab zu verständigen, der den Dienstvorsteher des Bahnhofs Magerviehhof oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen hat. Außerdem ist der Bahnhof Berlin - Hohenschönhausen zu verständigen.
Der Dienstvorsteher des Bahnhofs Magerviehhof hat dann alle weiteren Meldungen zu erstatten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- 7 Schlußbestimmungen.
Diese Dienstanweisung tritt mit dem Tage der Herausgabe in Kraft. Die Dienstanweisung vom 24. Juni 1931 (32H B 27/48 Baop) tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Berlin, den 17. April 1942
Der Reichsbevollmächtigte für Bahnaufsicht in Berlin
(Pr) 32 B 5 Baop - 96[2]
Die kurze Zeit des Betriebs von 1945 bis 1952
Friedrichsfelde Industriebahn betrafen. Unter anderem waren sämtliche Bahnhofsgleise total zerstört und das Bahnhofsgebäude (damit ist bestimmt der Güterschuppen gemeint) schwer beschädigt. Die Kosten für die Wiederherstellung beliefen sich laut NEB auf 41000 RM. Ob der Güterschuppen wieder hergestellt wurde, muss offen bleiben. Die Gleise wurden wiederhergestellt, und zwar bis November 1945 auf russische Breitspur (siehe diesen Beitrag). Das betraf auf dem Bahnhof Friedrichsfelde Industriebahn mindestens das durchgehende Hauptgleis 1. Auf dem u.a. Gleisplan vom 20. Dezember 1945 sind die vom Stellwerk Iab fernbedienten Weichen 4, 5 a/b, 5 c/d und 6 als handbedient eingezeichnet. Zeichnerischer Fehler oder Fakt? War das Stellwerk Iab möglicherweise zerstört und durch ein Schlüsselwerk ersetzt? Fragen, die offen bleiben müssen.
Der Bahnhof Friedrichsfelde Industriebahn überstand das Ende des Zweiten Weltkrieges nicht unbeschadet. Am 26. März 1945 sendete die NEB ein Schreiben an das Hauptamt für Kriegsschäden. Der Punkt 9 listet die Schäden auf, die den Bahnhof
Eine lange Zeit war dem Bahnhof nicht mehr beschieden. Die Deutsche Reichsbahn übernahm zum 1. Juli 1950 den Betrieb der ITF von der NEB und etwas über zwei Jahre später, am 1. November 1950 schloss sie den Bahnhof als Gütertarifbahnhof[3] Die „Hauptrolle" des Bahnhofs waren die Übergaben von der Staatsbahn an die Kleinbahn. Es gibt bis dato keine Informationen, welche Güter direkt auf dem Bahnhof aufgegeben wurden oder ankamen. Die Übergabezüge haben auf Grund der politischen Strukturveränderungen an Bedeutung verloren. Denn im selben Jahr hat die Deutsche Reichsbahn den durchgehenden Verkehr ab und bis Tegel unterbrochen.
Laut dieser Quelle[4] ist der Bahnhof zu einem unbekannten Zeitpunkt als Kiesentladestelle für Ganzzüge eingerichtet worden, die bis ca. 1966 bestand. Die Züge fuhren bis zur Abzweigstelle Aff und von dort als begleitete Rangierfahrt zur Kiesentladestelle. Mit der Umgestaltung der Bahnanlagen rund um Lichtenberg und Bau des Rangierbahnhofs Berlin Nordost und die damit einhergehende Änderung der Anbindung der ITF war endgültig Schluss mit der Existenz dieser Betriebsstelle.
Woher stammt das Wissen? |
[1] Archiv NEB-463: Vertrag zwischen dem Kreis Niederbarnim und der Königlichen Eisenbahndirektion vom 4. März 1908 [2]LAB A Rep. 080-01 Nr. 177: Dienstanweisung für die Handhabung des Betriebsdienstes und de rÜbergabe und Übernahme von Gütern auf dem Übergabebahnhof Friedrichsfeld (Barnim) der Industriebahn Tegel—Friedrichsfelde. 17. April 1942 [3] DEGT Heft D Bekanntmachung 23 1952. Vielen Dank an Peter Bley für die Information [4] Kuhlmann, Bernd, Aus Geschichte und Zukunft der Industriebahn, Verkehrsgeschichtliche Blätter 1/78 S. 5-6 Veröffentlicht am 25. September 2023
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